Internetprovider stellen ihren Kunden Telekommunikationsdienstleistungen zur Verfügung, etwa den Empfang von eMails, SMS und Telefax. Will ein Kunde das Angebot des Providers nutzen, ist der Provider verpflichtet, die Dienstleistung auch zur Verfügung zu stellen. Soweit sich der Kunde mittels der ihm zur Verfügung gestellten Leistungen missbräuchlich Dritten gegenüber verhält, hat dies der Internetprovider aber grundsätzlich nicht zu vertreten. Der Provider muss sich nur dann in Haftung nehmen lassen, wenn er eine tatsächliche und rechtliche Einflussnahmemöglichkeit hat.
Entsprechend wies das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Unterlassungsklage gegen einen Internetprovider ab. Ein Kunde des Providers vertrieb über die ihm zur Verfügung gestellte Fax-Adresse unaufgefordert Werbung an Dritte, womit ein wettbewerbswidriges Verhalten vorlag. Nach Ansicht des Senats konnte dem Provider trotz vorangegangener Einräumung der Fax-Möglichkeit keine rechtliche Verpflichtung auferlegt werden, da dieser insoweit nicht für das Verhalten seiner Kunden hafte. Voraussetzung dafür wäre die rechtlich fixierte und tatsächlich bestehende Einwirkungsmöglichkeit. Fehlt diese und stellt das Verhalten des Kunden, wie hier, keine Vertragsverletzung gegenüber dem Provider dar, ist ein Unterlassungsanspruch nicht begründet.