Im Gegensatz zu so mancher Rechtslage sind Domainnamen eindeutig. Und weil jeder Domainname somit nur einen Besitzer haben kann, beschäftigen sich die deutschen Gerichte regelmäßig mit der Frage, wer nun dieser Besitzer sein soll. In einem Fall mussten sich die Richter am Oberlandesgericht Koblenz mit der Klage der Stadt Vallendar gegen eine an der Mosel tätige Vallendar Brennereitechnik GmbH beschäftigen. Der Domainname vallendar.de war im April 1998 für die Firma registriert worden, weswegen die Stadt Vallendar mit ihrem Antrag auf Registrierung der Domain im November 1999 keinen Erfolg hatte. Die Stadtoberen, die bei der Domainregistrierung keinen Erfolg hatten, versuchten nun ihr Glück vor Gericht - und verloren.
Die Richter gingen zwar davon aus, dass die Stadt Vallendar Namensschutz genieße, weil sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts und als solche zur Führung eines eigenen Namens berechtigt sei, jedoch habe die beklagte Firma keine Namensanmaßung begangen. Bei der vorliegenden Gleichnamigkeit seien die Interessen der berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gelte. Diesem Prinzip müsse sich bei einem Streit von zwei Gleichnamigen grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen. In diesem Fall käme es für die Frage der Priorität nicht darauf an, wer den Namen erstmals benutzt habe, weil es nicht um den Gebrauch des Namens, sondern um den Gebrauch einer bestimmten Internet-Adresse gehe. Für die Frage der Priorität könne es deshalb nur auf den Zeitpunkt der Reservierung ankommen. Die Tatsache, dass die Stadt Vallendar urkundlich bereits in den Jahren 830 bis 840 erwähnt worden sei, sei deshalb nicht entscheidungserheblich.
Der Umstand, dass die Stadt einen historischen Namen trage, während das Unternehmen einen sogenannten Wahlnamen führe, den es sich selbst zur Eintragung ins Handelsregister gewählt habe, vermittele der Stadt keine den Prioritätsgrundsatz verdrängenden Rechte. Die Richter waren darüber hinaus der Auffassung, dass eine überragende Bekanntheit der Stadt Vallendar nicht gegeben sei. Ihr Fall sei nicht mit denen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung zum Beispiel bei den Domains krupp.de oder shell.de eine überragende Bedeutung angenommen und deshalb den Prioritätsgrundsatz nicht habe gelten lassen.