Dies gilt auch, wenn der materiell beteiligte Versorgungsträger als Folge der bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ursprünglich übernommene Risiko tragen muss, welches für ihn möglicherweise wirtschaftlich nachteiliger ist, als das ursprünglich übernommene wirtschaftliche Risiko.
Die Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers erfordert die Darlegung, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist.
Normen: FamFG § 59 Abs. 1