Eine Kindeswohlgefährdung kann ausgeschlossen werden, wenn die Mutter den erhöhten therapeutischen und erzieherischen Bedarf der Kinder gewährleisten kann und in ihrer Erziehungsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt ist.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 10 UF 158 10 vom 15.02.2011