Demnach reichen gegenwärtig feststellbare psychische Störungen mit einem erheblichen Krankheitswert und besorgniserregende Entwicklungsdefizite des Kindes für einen Entzug der elterlichen Sorge aus.
Zwar ist der vollständige Entzug der elterlichen Sorge ultima ratio, mithin ist ein teilweiser Entzug der elterlichen Sorge, bzw. ein auf Teilbereiche beschränkter Entzug der elterlichen Sorge vorrangig. Jedoch ist der vollständige Entzug der elterlichen Sorge insbesondere gerechtfertigt, wenn die Eltern weder Einsichtsfähigkeit noch Aufarbeitungsbereitschaft hinsichtlich des eigenen Fehlverhaltens zeigen und nur so einer weiteren Kindeswohlgefährdung vorgebeugt werden kann.
Normen: §§ 1666, 1666a BGB; Art. 6 Abs. 2, 3, GG