Gelingt ihm dieser Beweis nicht, ist der nacheheliche Unterhalt unbefristet und unbeschränkt weiter zu leisten.
Dabei kann bei einem räumlichen Zusammenleben der Partner ab einer Dauer von zwei bis drei Jahren von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, während bei einem räumlich getrennten Zusammenleben erst ab einer Dauer von fünf Jahren von einer gefestigten Lebenspartnerschaft gesprochen werden kann und die Partner in der Öffentlichkeit als Paar auftreten.
Dabei sprechen Indizien, wie gemeinsame Urlaube, Familienfeiern und eine gemeinsame Freizeitgestaltung für eine gefestigte Lebensgemeinschaft und ein füreinander einstehen wollen.
Normen: § 1579 Nr. 2 BGB