Für die Unternehmensbewertung ist die modifizierte Ertragswertmethode anzuwenden.
Dabei besteht der Wert aus dem Substanzwert und dem immateriellen Vermögenswert, dem sog. Goodwill, unabhängig davon, ob das Unternehmen wirklich verkauft wird. Hierbei ist jedoch auch die besondere Bedeutung des Inhabers des Unternehmens zu berücksichtigen, beispielsweise ein hoher Bekanntheitsgrad.
Der BGH erklärt hierbei die reine Umsatzbewertung und das reine Ertragswertverfahren für die Unternehmensbewertung für unanwendbar.
Bei der stichtagsbezogenen Bewertung des Unternehmens im Zugewinnausgleich sind latente Ertragssteuern abzusetzen, wobei eine Verwertbarkeit der Praxis notwendige Voraussetzung ist.
Mit der Berücksichtigung des Goodwill im Zugewinnausgleich wird nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, mithin ist die konkrete Arbeitsleistung des Inhabers ausgenommen und nur der immaterielle Vermögenswert einbezogen. Der Unterhaltsanspruch beruht demgegenüber auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen.