In dem entschiedenen Fall, kündigte der Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen das Arbeitsverhältnis wegen des Diebstahls von Betriebseigentum. Aufgrund dieser Tat wurde der Unterhaltspflichtige zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte bezog dann Arbeitslosengeld. Die Klägerin beantragte, den Beklagten zur Zahlung von weitergehendem Kindesunterhalt, und zwar in Höhe des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle, zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Sache an das OLG zurückverwiesen, da die Frage nicht hinreichend geklärt war, ob der Verlust des Arbeitsplatzes und seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit durch eine in diesem Sinne unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt wurde, als entscheidungserhebliches Kriterium.
Normen: BGB § 1603 Abs. 1