Keine einseitige Änderung einer Bezugsberechtigung

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall die schriftliche Einwilligung der versicherten Person.

Ein Betreuer, der für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellte ist, kann die versicherten Person bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll. Dies stellt ein unzulässiges Insichgeschäft dar. Insbesondere soll verhindert werden, dass Spekulationen mit dem Leben anderer möglich sind. Es soll insbesondere der Gefahr entgegengewirkt werden, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 99 18 vom 25.09.2019
Normen: § 159 VVG
[bns]