Das Finanzgericht Hamburg kam zu der Überzeugung, dass sich ein Dieselfahrverbot nicht auf die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für die Halter von Dieselfahrzeugen auswirkt. Eine derartige Ermäßigung sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht vor. Dies verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung.
Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 Nr 1 KraftStG 2002, § 7 Abs 1 KraftStG 2002, § 8 Nr 1 Buchst b KraftStG 2002, § 9 Abs 1 Nr 2 Buchst b KraftStG 2002