Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob der Betreiber einer vollautomatisierten Waschstraße für Auffahrunfälle haftet. Die Richter kamen zu der Überzeugung, dass dem Betreiber die Pflicht treffe, darauf hinzuwirken, dass die Kunden die Waschanlage nicht unsachgemäß nutzen. Er müsse zwar aufgrund des hohen Aufwands keine ständige Überwachung der Anlage gewährleisten, aber seine Kunden zumindest über die notwendigen Verhaltensregeln in geeigneter Weise informieren. Versäumt er dies, ist eine Haftung für Auffahrunfälle in der Waschstraße denkbar.